Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Astheimer Carneval Ausschuss e.V. (kurz ACA)
(2) Er hat den Sitz in Trebur-Astheim
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmitttelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Fastnachtbrauchtums im Heimatgebiet Astheim, weiterhin die Heranführung junger Menschen an das Heimatbrauchtum, insbesondere der Fastnacht und die Jugendpflege, als auch Ausbildung und Förderung sowie Unterhaltung einer Kinder- und Jugendtanzgarde.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) Jährliche Durchführung eines Fastnachtumzuges am Fastnachtsonntag.
(b) Durchführung von närrischen Fastnachtssitzungen und sonstigen fastnachtlichen Veranstaltungen.
(c) Teilnahme an Gardeumzügen und närrischen Umzügen in anderen Gemeinden
(d) Teilnahme der Kinder- und Jugendtanzgarde an Turnieren
(e) Förderung und Gestaltung des Heimatbrauchtumes während des ganzen Jahres.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des laufenden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Auschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Beschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein bestehende und sich verändernde Angaben in Bezug ihrer Postadresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe – und fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, dem/der 1. und 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister/in und 1. Kassierer/in sowie 1. und 2. Schriftführer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen.
(4) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt wird.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6 mal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den/die Vorsitzenden oder Schriftführer/in einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Gemeindeboten „Treburer Nachrichten“ und adäquate Nachfolger unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
d) Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden oder Schriftführer/in unterzeichnet wird.

§9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Gerichtsbehörden zur Ersteintragung verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Vereinsring Astheim, der es nach einer Frist von 2 Jahren ausschließlich an die Astheimer Vereine prozentual nach Mitgliedern zu verteilen hat.

Stand: 24.10.2008


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